Die wichtigsten Neuerungen der ASR A2.2

Normale und erhöhte Brandgefährdung

Bisher wurde die Anzahl von Feuerlöschern für alle Brandgefährdungen (Kategorien: niedrig, mittel, hoch) über Tabellen festgelegt. Die bereits in der ASR 13/1,2 definierte geringe Brandgefahr wird nun als Grundschutz festgelegt. Dieser Grundschutz deckt Gefahren, die z.B. bei einer Büronutzung bestehen. Die für diese Grundausstattung erforderliche Anzahl von Feuerlöschern wird eindeutig vorgegeben und richtet sich weiterhin an die Grundfläche der Arbeitsstätte. Neu dabei ist, dass hierfür nur Feuerlöscher die jeweils über mindestens 6 LE verfügen, angerechnet werden dürfen. Dabei darf die Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m tatsächliche Laufweglänge betragen. Der Feuerlöscher ist so anzubringen, dass er ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden kann – idealerweise in einer Griffhöhe von 0,8 m bis 1,20 m. Feuerlöscher sind weiterhin mindestens alle zwei Jahre zu warten. Die bisher bezeichnete mittlere und große Brandgefahr wird nun als erhöhte Brandgefahr definiert. Allerdings benennt die neue ASR hier keine konkrete Anzahl an Feuerlöschern, sondern fordert eine Gefährdungsbeurteilung bei der zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen ermittelt werden müssen. Zu solchen Maßnahmen kann z.B. die Erhöhung der Anzahl an tragbaren Geräten, die Ergänzung durch fahrbare Löschgeräte oder Wandhydranten oder der Einsatz von Lösch- oder Brandmeldeanlagen zählen. Zusätzlich zu diesen Gefährdungsbeurteilungen sollen auch Maßnahmen aus anderen Verordnungen stärker berücksichtigt werden, wie z.B. der TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“.

Brandschutzhelfer

Die neue ASR A2.2 rückt den Brandschutzhelfer stärker in den Vordergrund. Demnach muss der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zu Brandschutzhelfern ernennen. Diese ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. I.d.R. gilt ein Anteil von 5% der Beschäftigten als ausreichend. Eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern kann bei erhöhter Brandgefährdung, aber auch bei Schichtbetrieben erforderlich sein. Brandschutzhelfer sind einmal jährlich zu unterweisen. Die ASR legt erstmals auch die Unterweisungsinhalte wie Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen und Gefahren durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall fest. Zusätzliche praktische Übungen für den Umgang wie z.B. mit dem Feuerlöscher und ggf. Wandhydranten sind ebenfalls Bestandteil dieser Unterweisung.

Anforderungen für Baustellen

Aufgrund der besonderen Brandgefahren auf Baustellen z.B. durch Schweißen oder Löten ist für jedes eingesetzte Arbeitsmittel ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mind. 6 LE bereitzuhalten.

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